VÖPE erreicht Rechtssicherheit für ausländische Immobilien-Käufer

Im vergangenen Jahr hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Aufregung in unserer Branche gesorgt: „Titanium“ mit seinen Auswirkungen auf die abrechnenden Hausverwaltungen, Eigentümer und Mieter.

Durch „Titanium“ galten Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, nur dann als inländische Unternehmer, wenn sie im Inland bzw. bei der Immobilie über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen. Zudem durften ausländische Immobilienkäufer, wenn Sie an Unternehmen (z.B. Immobilienbewirtschafter) vermieten, die Umsatzsteuer nur im Reverse-Charge-Verfahren geltend machen.

Erfreulicherweise wurde im Sommer eine auch von der VÖPE angeregte Novelle im Umsatzssteuergesetz durchgeführt. Dadurch gilt wieder, dass in der Frage der Steuerschuldnerschaft und der daraus resultierenden Rechtsfolgen jene Situation hergestellt ist, wie sie vor dem Urteil des EuGH bestanden hat.

Konkret bedeutet das, dass es bei der Vermietung eines im Inland gelegenen Grundstücks zu Geschäftszwecken durch einen Unternehmer, der sein Unternehmen nicht im Inland betreibt, nicht mehr zum Übergang der Steuerschuld und somit nicht zum Vorsteuererstattungsverfahren, sondern zum Veranlagungsverfahren für den vermietenden Unternehmer kommt.

Wir begrüßen diese wichtige steuerrechtliche Änderung ausdrücklich, bringt sie doch nun wieder Rechtssicherheit für ausländische Immobilien-Käufer. Wir werden auch weiterhin aktiv an Gestaltungsprozessen mitwirken, um verlässliche und transparente Rahmenbedingungen in der Projektentwicklung herzustellen.

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