Große Stadtentwicklungsprojekte erfordern aufwändige Verfahren. Doch es sind nicht nur Widmungs- und Baubewilligungsverfahren notwendig, auch Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem „Tatbestand Städtebauvorhaben“ werden durch die momentan in der Pipeline befindliche Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) voraussichtlich häufiger zur Anwendung kommen. Diese sind wegen der manchmal langen Verfahrensdauer berüchtigt.
Verbesserungen
Durch niedrigere Schwellenwerte werden demnach künftig zwar mehr Entwicklungen geprüft werden, durch den Einsatz der „Einzelfallprüfung“ werden diese allerdings vereinfacht und es wird Rechtssicherheit in einem frühen Stadium der Entwicklung geschaffen. Eine langjährige Forderung der VÖPE wird damit erfüllt. Als Kriterien werden künftig ausschließlich Flächeninanspruchnahme und Bruttogeschossfläche festgelegt – schwammige Kriterien wie Multifunktionalität und „Magnetwirkung“, die in der Vergangenheit zu unbefriedigenden Ergebnissen führten, entfallen erfreulicherweise.
Neuerschließung
Künftig werden nur mehr Städtebauvorhaben UVP-pflichtig sein, die mit einer „Neuerschließung“ einhergehen. Allerdings ist die „Neuerschließung“ im Gesetzesentwurf nicht ausreichend definiert. Unserem Verständnis nach ist damit eine Entwicklung „auf der grünen Wiese“ gemeint, also auf einem bisher nicht versiegelten und nicht mit Infrastruktur erschlossenem Gebiet. Entwicklungen, die auf zumindest teilweise versiegeltem und mit Infrastruktur erschlossenem Gebiet geplant sind, beispielweise auf Konversionsflächen, sollten im Sinne eines Anreizes zur Eindämmung des Flächenneuverbrauchs und des Bodenschutzes explizit von einer UVP-Pflicht ausgenommen sein, oder zumindest erst ab höheren Schwellenwerten UVP-pflichtig sein. Ebenso sollten Projekte der Innenverdichtung des bestehenden Siedlungsgebietes bevorzugt behandelt werden, da die Alternative in der Regel eine unkontrollierte Außenentwicklung ist. Solche Alternativen müssen bereits im Vorfeld – in der Regel von Gebietskörperschaften – definiert und geprüft werden, meist in Form einer strategischen Umweltprüfung, auf die die UVP aufbauen muss.
Immer mehr Entwickler, zum Beispiel unsere Mitglieder value one und UBM, fokussieren sich im Sinne ihrer Nachhaltigkeitsziele künftig auf die Entwicklung von bereits erschlossenen und versiegelten Flächen, um Neuversiegelung hintanzuhalten. Jede Möglichkeit des regulatorischen Anreizes sollte genutzt werden, so dass ihnen weitere folgen. Das UVP-G ist eine davon.
DI Sebastian Beiglböck, Geschäftsführer der VÖPE
Dieser Beitrag ist auch im Immobilienmagazin Ausgabe Oktober 2022 erschienen.
https://www.voepe.at/wp-content/uploads/2022/11/Kommentar_IF22.05_Beiglböck.pdf